Erbfall mit Immobilien im Ausland: So vermeiden Sie die Doppelbesteuerung

Erbfall mit Immobilien im Ausland: So vermeiden Sie die Doppelbesteuerung
25 April 2026 0 Kommentare Ronny Gunnarsson

Stellen Sie sich vor, Sie erben eine wunderschöne Ferienwohnung in Spanien oder ein Grundstück in Frankreich. Die Freude über das Erbe wird jedoch schnell gedämpft, wenn Sie feststellen, dass zwei verschiedene Staaten gleichzeitig die Hand aufhalten. Das ist kein Albtraum, sondern die Realität der internationalen Doppelbesteuerung, wenn Immobilien über Landesgrenzen hinweg vererbt werden. Da jedes Land seine eigenen Steuerregeln hat und diese oft nicht miteinander abstimmen, zahlen viele Erben am Ende doppelt.

Kurzübersicht: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Problem: Sowohl das Land, in dem die Immobilie liegt (Belegenheitsstaat), als auch das Land des Erblassers oder Erben (Wohnsitzstaat) können Steuern verlangen.
  • Die Lösung: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG.
  • Wichtig: Deutschland hat erstaunlich wenige DBAs für Erbschaften - die meisten Fälle müssen aktiv durch Anträge gelöst werden.
  • Gefahr: Ohne Prüfung der Steuerpflicht (unbeschränkt vs. beschränkt) drohen hohe Steuerlasten ohne volle Freibeträge.

Wer muss eigentlich in Deutschland Steuern zahlen?

Bevor man sich um die Doppelbesteuerung kümmert, muss geklärt werden, ob man in Deutschland überhaupt steuerpflichtig ist. Hier unterscheidet das Finanzamt zwischen zwei Kategorien. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsbürger war und nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebte, liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor. Das bedeutet: Das gesamte Weltvermögen wird in Deutschland besteuert, egal ob die Immobilie in Mallorca, Thailand oder Berlin steht.

Anders sieht es bei der beschränkten Steuerpflicht aus. Diese greift, wenn der Erblasser länger als fünf Jahre im Ausland lebte und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hatte. In diesem Fall will das deutsche Finanzamt nur Steuern auf die Vermögenswerte, die sich physisch in Deutschland befinden. Das klingt erst einmal entlastend, hat aber einen Haken: Die Freibeträge sind bei der beschränkten Steuerpflicht oft stark reduziert, was die effektive Steuerlast erhöhen kann.

Warum Immobilien oft doppelt besteuert werden

Das Kernproblem bei Immobilien ist der Konflikt zwischen zwei Prinzipien: dem Wohnsitzprinzip und dem Belegenheitsprinzip. Der Staat, in dem der Erblasser lebte, beansprucht oft das Recht, das gesamte Vermögen zu besteuern. Gleichzeitig sagt der Staat, in dem das Haus steht: "Die Immobilie liegt auf meinem Boden, also will ich die Steuer darauf."

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine Tochter lebt in Polen und erbt von ihrem Vater ein Grundstück in Deutschland (300.000 Euro) und eine Wohnung in Spanien (200.000 Euro). Wenn der Vater in Deutschland lebte, wird Deutschland das gesamte Paket besteuern. Spanien jedoch wird die Wohnung in seinem Hoheitsgebiet ebenfalls besteuern. Ohne entsprechende Regelungen zahlt die Tochter für die spanische Wohnung also zweimal.

Die Rettung: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, um genau diese Konflikte zu lösen. Meistens einigen sich die Länder darauf, dass bewegliches Vermögen (wie Geld oder Aktien) am Wohnsitz des Erblassers versteuert wird, während unbewegliches Vermögen (Immobilien) dort besteuert wird, wo es steht.

Hier kommt jedoch der Schock für viele: Deutschland ist in dieser Hinsicht sehr zurückhaltend. Es existieren weltweit nur etwa sechs dieser Abkommen speziell für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wenn Sie also Immobilien in den meisten EU-Ländern oder den USA erben, gibt es wahrscheinlich kein DBA, das Ihnen automatisch hilft. In diesen Fällen müssen Sie andere Wege finden, um die Steuerlast zu drücken.

Vergleich der Steueransätze bei Auslandsimmobilien
Kriterium Wohnsitz-Prinzip Belegenheits-Prinzip Mit DBA
Steuerhoheit Land des Erblassers/Erben Land der Immobilie Aufgeteilt nach Vertrag
Umfang Gesamtes Weltvermögen Nur lokale Immobilie Klar definierte Zuweisung
Häufigkeit in DE Standard bei unbeschränkter Pflicht Standard für Auslandshäuser Sehr selten (nur ca. 6 DBAs)
Konzeptionelle Darstellung eines Tauziehens um ein Hausmodell zwischen zwei Steuersystemen.

Der Rettungsanker: Anrechnung nach § 21 ErbStG

Wenn kein DBA existiert, ist § 21 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) Ihre wichtigste Anlaufstelle. Diese Regelung erlaubt es, die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die in Deutschland fällige Steuer anzurechnen. Das bedeutet: Wenn Sie 10.000 Euro Steuer in Spanien gezahlt haben und in Deutschland 15.000 Euro schulden, zahlen Sie nur noch die Differenz von 5.000 Euro.

Aber Vorsicht: Das Finanzamt macht das nicht von sich aus. Sie müssen die Anrechnung aktiv beantragen. Zudem gibt es zwei wichtige Einschränkungen:

  1. Die Anrechnung funktioniert nur, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
  2. Die Anrechnung ist begrenzt auf den Betrag der deutschen Steuer, der auf das jeweilige Auslandsvermögen entfällt. Wenn die ausländische Steuer höher ist als die deutsche, bekommen Sie die Differenz nicht erstattet. Das Geld ist in diesem Fall einfach weg.

Besonderheiten am Beispiel Spanien

Spanien ist ein klassisches Beispiel für die Tücken der Auslandsvererbung, da Deutschland kein DBA mit Spanien hat. Hier treffen zwei sehr unterschiedliche Steuersysteme aufeinander. Während Deutschland oft großzügige Freibeträge bietet, ist Spanien extrem streng. Die Freibeträge in Spanien liegen oft nur bei etwa 16.000 Euro, je nach Region.

Die Steuersätze in Spanien können von 8 % bis zu extremen 80 % reichen, besonders wenn das Verwandtschaftsverhältnis nicht eng ist (z. B. bei Geschwistern oder nicht verheirateten Partnern). Da die spanische Steuer oft deutlich höher ist als die deutsche, greift die Anrechnung nach § 21 ErbStG zwar, aber sie hilft nur bedingt, da man die spanischen Kosten nicht "zurückholen" kann. Man zahlt im Grunde den höheren der beiden Steuersätze.

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Praktische Tipps zur Vorgehensweise

Wenn Sie eine Immobilie im Ausland geerbt haben, sollten Sie nicht warten, bis das Finanzamt Ihnen schreibt. Gehen Sie strategisch vor:

  • Belege sammeln: Lassen Sie sich die im Ausland gezahlten Steuern detailliert schriftlich bestätigen.
  • Status prüfen: Klären Sie, ob Sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, da dies über die verfügbaren Freibeträge entscheidet.
  • Antrag stellen: Beantragen Sie die Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 21 ErbStG explizit in Ihrer Steuererklärung.
  • Lokale Expertise: Da Immobilienrecht und Steuerrecht in Ländern wie Spanien oder Frankreich sehr spezifisch sind, lohnt sich ein Steuerberater, der beide Rechtskreise kennt.

Was passiert, wenn ich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig bin?

In diesem Fall werden nur die Vermögenswerte besteuert, die in Deutschland liegen. Die Immobilie im Ausland bleibt für das deutsche Finanzamt unsichtbar. Der Nachteil ist jedoch, dass Sie keine oder nur sehr geringe Freibeträge nutzen können, was die Steuerlast auf die deutschen Vermögenswerte erhöht.

Kann ich die ausländische Steuer immer anrechnen?

Nur wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind. Bei einer beschränkten Steuerpflicht entfällt die Möglichkeit der Anrechnung nach § 21 ErbStG, da das Auslandsvermögen in Deutschland ohnehin nicht besteuert wird.

Welche Länder haben ein DBA mit Deutschland?

Deutschland hat nur mit sehr wenigen Staaten Abkommen zur Erbschaftsteuer. Die meisten Länder, inklusive Spanien und Frankreich, haben kein solches Abkommen, weshalb die Anrechnung über das nationale Recht (§ 21 ErbStG) der einzige Ausweg ist.

Wie hoch ist die Anrechnungsgrenze?

Die Anrechnung ist auf den Betrag begrenzt, den die Immobilie im Ausland nach deutschem Recht an Steuern kosten würde. Wenn das Ausland eine höhere Steuer verlangt als Deutschland, bleibt die Differenz als Kostenfaktor bei Ihnen hängen.

Muss ich die Immobilie im Ausland auch in der deutschen Erbschaftsteuererklärung angeben?

Ja, sofern Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. In diesem Fall müssen Sie Ihr gesamtes Weltvermögen angeben, unabhängig davon, wo es sich befindet. Nur bei einer beschränkten Steuerpflicht müssen nur die Inlandsvermögen gemeldet werden.

Nächste Schritte und Fehlervermeidung

Wenn Sie gerade erst eine Immobilie geerbt haben, ist der erste Schritt die Analyse der Steuerpflicht. Prüfen Sie, ob der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Wenn ja, bereiten Sie eine vollständige Liste aller Vermögenswerte vor.

Ein häufiger Fehler ist das blinde Vertrauen darauf, dass das Finanzamt die ausländische Steuer automatisch abzieht. Das tun sie nicht. Wer den Antrag auf Anrechnung vergisst, zahlt faktisch die volle Summe in beiden Ländern. Sichern Sie sich zudem rechtzeitig eine Übersetzung der ausländischen Steuerbescheide, da das Finanzamt diese für die Prüfung der Anrechnung verlangt.